Wohnungs-, Haus- und Gewerberaumabnahmen
Die Übernahme von Wohn- oder Geschäftsräumen steht
vor der Tür. Im Falle der Auflösung eines Mietverhältnisses oder eines
angekündigten Besichtigungstermins empfiehlt es sich, ein detailliertes
Protokoll zu erstellen (Vgl. Art. 267a OR).
Reservieren Sie sich frühzeitig einen Termin für
die Unterstützung. Auch nach einem guten Mietverhältnis lohnt es sich, einen
externen Wohnungsabnahmeexperten/-in beizuziehen.