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Wohnungs-, Haus- und Gewerberaumabnahmen

Die Übernahme von Wohn- oder Geschäftsräumen steht vor der Tür. Im Falle der Auflösung eines Mietverhältnisses oder eines angekündigten Besichtigungstermins empfiehlt es sich, ein detailliertes Protokoll zu erstellen (Vgl. Art. 267a OR).

Reservieren Sie sich frühzeitig einen Termin für die Unterstützung. Auch nach einem guten Mietverhältnis lohnt es sich, einen externen Wohnungsabnahmeexperten/-in beizuziehen.

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